Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 07.02.2002


§ 27 WOS Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung

Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).