(WoPDV 1982)
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.09.1955


§ 5 WoPDV 1982 Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen

Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der vereinbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist.