(WoPDV 1982)
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.09.1955


§ 3 WoPDV 1982

Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.