(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen:
- 1.
-
die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 2.
-
die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 3.
-
die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
- 4.
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die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke.
Als Tilgungen sind auch die
- a)
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Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und
- b)
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Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung geringer, ist die geringere Leistung anzusetzen.