(WoGV)
Wohngeldverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1971


§ 10 WoGV Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.