(WoGG)
Wohngeldgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.09.2008


§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung

(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:

Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder

Mietenstufe
Höchst-
betrag
in Euro
1I  312
II  351
III  390
IV  434
V  482
VI  522
2I  378
II  425
III  473
IV  526
V  584
VI  633
3I  450
II  506
III  563
IV  626
V  695
VI  753
4I  525
II  591
III  656
IV  730
V  811
VI  879
5I  600
II  675
III  750
IV  834
V  927
VI1 004
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I   71
II   81
III   91
IV  101
V  111
VI  126


(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1.
einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
2.
einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.
Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent und höher


(6) (weggefallen)