Ausfertigungsdatum: 13.09.2001
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
        (2) Die Einkommensgrenze beträgt: 
        
        
| für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, | 
| für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, | 
| zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. | 
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere