(1) Fördergegenstände sind:
- 1.
-
Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.
-
Modernisierung von Wohnraum,
- 3.
-
Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
- 4.
-
Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
- 1.
-
Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
- 2.
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Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
- 3.
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Bereitstellung von verbilligtem Bauland.