(WMVO)
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 25.06.2001


§ 26 WMVO Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.