(WMVO)
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 25.06.2001


§ 16 WMVO Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten

Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.