(WMVO)
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 25.06.2001


§ 15 WMVO Erstellung der Liste der Wahlberechtigten

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit dem Familiennamen und dem Vornamen, erforderlichenfalls dem Geburtsdatum, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.