Ausfertigungsdatum: 02.05.2018
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 direkt übertragen werden.