Ausfertigungsdatum: 12.08.2004
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit
(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.