Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

Ausfertigungsdatum: 12.08.2004


§ 10 WiSiV Zuteilungsnachweis

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.