Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Ausfertigungsdatum: 24.07.1961


§ 83c WiPrO Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staatsanwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehörigen binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.