(WHGÄndG 4)
Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.04.1976


Art 3 WHGÄndG 4

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.