(WHGÄndG 4)
Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.04.1976


Art 2 WHGÄndG 4

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.