Ausfertigungsdatum: 22.12.1970
(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.