(WGSVG)
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 22.12.1970


§ 10 WGSVG Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.