(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
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das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
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den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
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den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.