(WG)
Wechselgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.06.1933


Art 1 WG

Der gezogene Wechsel enthält:

1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsortes;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.