(WettschVerstV)
Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Ausfertigungsdatum: 08.01.1923


§ 4 WettschVerstV

Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.