(WettschVerstV)
Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

Ausfertigungsdatum: 08.01.1923


§ 11 WettschVerstV

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.