Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade LV)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 2 Weser/Jade LV Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

(1) Der Lotsdienst auf den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.