Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade LV)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 16 Weser/Jade LV Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; über diesen Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 m Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe "Imsum OF" besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.