Ausfertigungsdatum: 25.02.2003
(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2.000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung von Bord aus erfolgt, haben Führer von Fahrzeugen, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
(3) Über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch genommen werden
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgt.