Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade LV)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 12 Weser/Jade LV Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.