Wertausgleichsgesetz (WertAusglG)
Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

Ausfertigungsdatum: 12.10.1971


§ 18 WertAusglG

Entschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem Tag ab, an welchem die Vereinbarung wirksam oder der Festsetzungsbescheid erlassen wird, mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen. Eine Entschädigung nach § 20 ist, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt wird, auf die Zinsen anzurechnen.