(WerkeRegV)
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Ausfertigungsdatum: 18.12.1965


§ 6 WerkeRegV

In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.