Ausfertigungsdatum: 18.12.1965
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. | bei einem Werk | 12 Euro; | ||
2. | bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, | |||
a) | für das erste Werk | 12 Euro; | ||
b) | für das zweite bis zehnte Werk je | 5 Euro; | ||
c) | ab dem elften Werk je | 2 Euro. |
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)