(WerkeRegV)
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Ausfertigungsdatum: 18.12.1965


§ 5 WerkeRegV Kosten

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1. bei einem Werk 12 Euro;
2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,  
  a) für das erste Werk 12 Euro;
b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
c) ab dem elften Werk je 2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)