(WerkeRegV)
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Ausfertigungsdatum: 18.12.1965


§ 3 WerkeRegV Alphabetisches Register

Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.