(WerkeRegV)
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Ausfertigungsdatum: 18.12.1965


§ 2 WerkeRegV Inhalt der Eintragung

In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.