(WeißzuckerBhV)
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Ausfertigungsdatum: 11.12.2007


§ 2 WeißzuckerBhV Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).