Wein-Vergünstigungsverordnung (WeinVergV)
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein

Ausfertigungsdatum: 08.10.1976


§ 3 WeinVergV Anträge, Forderungen

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3)