(WeinV)
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum: 15.07.1971


§ 26 WeinV Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.