(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 
- 2.
- 
                (weggefallen) 
- 3.
- 
                entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 
- 4.
- 
                entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 
- 4a.
- 
                (weggefallen) 
- 5.
- 
                entgegen § 12 einen Stoff zusetzt, 
- 6.
- 
                (weggefallen) 
- 7.
- 
                entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 
- 8.
- 
                entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 
- 9.
- 
                entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, 
- 10.
- 
                entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, 
- 11.
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                entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, 
- 12.
- 
                entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 
- 13.
- 
                entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. 
        (2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer 
        
            - 1.
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                entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder 
- 2.
- 
                entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.