Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:
- 1.
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das Datum des Kaufvertrages,
- 2.
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die Nummer des Ankaufes,
- 3.
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die Bezugsnummer des Begleitpapiers,
- 4.
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die Bezeichnung des Erzeugnisses,
- 5.
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die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,
- 6.
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der Name und die Anschrift des Verkäufers und
- 7.
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der Name und die Anschrift des Käufers.
Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.