§ 25 WeinÜV 1995 Durchführung der Überwachung
(zu § 31 Abs. 4 Nr.
3 des Weingesetzes)
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.
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