Ausfertigungsdatum: 09.05.1995
(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
(2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.