(WeinG 1994)
Weingesetz

Ausfertigungsdatum: 08.07.1994


§ 45 WeinG 1994 Wirtschaftsplan

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.