(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
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über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
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Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
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über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
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die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
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den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
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Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
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bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
- b)
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zugesetzter Stoffe,
- c)
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bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
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abgegebener oder bezogener Weinhefe,
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Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
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angewandte Verfahren,
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Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
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das Abfüllen,
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die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
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erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.