(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass 
        
            - 1.
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                über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind, 
- 2.
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                Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind, 
- 3.
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                über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind. 
        (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über 
        
            - 1.
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                die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese, 
- 2.
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                den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen, 
- 3.
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                    Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
                     
                        - a)
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                            bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse, 
- b)
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                            zugesetzter Stoffe, 
- c)
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                            bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen, 
- d)
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                            abgegebener oder bezogener Weinhefe, 
 
- 4.
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                Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen, 
- 5.
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                angewandte Verfahren, 
- 6.
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                Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte, 
- 7.
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                das Abfüllen, 
- 8.
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                die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden, 
- 9.
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                erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.