Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Ausfertigungsdatum: 11.04.1990


§ 8 WeinAlkoAbsV Verpflichtete Person

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.