Ausfertigungsdatum: 11.04.1990
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen
(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter
(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.