Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Ausfertigungsdatum: 11.04.1990


§ 2 WeinAlkoAbsV Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.