Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung (WeinAlkoAbsV)
Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Ausfertigungsdatum: 11.04.1990


§ 12 WeinAlkoAbsV Muster, Vordrucke

Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.