(WBStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994


§ 9 WBStiftG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.