(WBStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994


§ 12 WBStiftG Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.