(WBStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994


§ 10 WBStiftG Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Willy-Brand-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.