(WBStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994


§ 1 WBStiftG Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen "Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.