(WaStrVermRG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

Ausfertigungsdatum: 21.05.1951


§ 9 WaStrVermRG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.